Aktuelles

 Neue Satzung des

Fussinger Fastnachtvereins.

§ 1  Allgemeine Bestimmungen

          Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 25.04.1999 gegründete Verein führt den Namen Fussinger Fastnacht - Verein, FFV.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldbrunn-Fussingen. Als Verwaltungssitz dient die Postadresse des/ der ersten Vorsitzenden.
  3. Das Geschäftsjahr ist vom 1.5. jeden Jahres bis 30.04. des Folgejahres.

 

§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der FFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Seine Aufgabe ist die Förderung der Heimatpflege sowie des Sports durch

  1. die Erhaltung, Ausgestaltung und Durchführung der Fussinger Fastnacht als Volksfest, in seiner kulturell wertvollen Bedeutung,
  2. die Abhaltung von regelmäßigen und geordneten Trainingseinheiten der Tanzgruppen
  3. die Teilnahme der Tanzgruppen an Turnieren und anderen Veranstaltungen
  4.  den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen in den Tanzgruppen
  5. Die Teilnahme an Fastnachtsumzügen und -veranstaltungen anderer Vereine

 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung der Ehrenamtspauschale an ehrenamtlich im Verein tätige Personen ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Vollmitgliedern
    2. jugendlichen Mitgliedern
    3. Mitgliedern der Kinderabteilung
    4. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    5. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich auf einem vorgedruckten Formular zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    6. Aufgenommen werden kann:
      1. als Vollmitglied, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
      2. als jugendliches Mitglied, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
      3. in die Kinderabteilung, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
      4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
      5. Erlöschen der Mitgliedschaft:
        1. Die Mitgliedschaft endet:
        2. durch den Tod
        3. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig ist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
        4. durch Ausschluss
        5. durch Auflösung des Vereins

 

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:
    1. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
    2. bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung einer schriftlichen Mahnung erfolgt.
    3. wegen Unterlassung oder Handlung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken.
    4. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane.
    5. wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Ab dem Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft. Das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand zu übergeben.

§ 4  Mitgliedsrechte

  1. Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder) sind berechtigt an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch die Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.
    1. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
    2. Jugendliche bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
    3. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden. […]

Jugendliche und Kinder sind beitragsfrei.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Vorstand § 7
  • Mitgliederversammlung § 8

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der stellv. Vorsitzenden
    3. dem Sitzungspräsidenten/ der Sitzungspräsidentin
    4. dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
    5. dem Schriftführer/ der Schriftführerin
    6. den Beisitzern und Beisitzerinnen
    7. Die unter a) bis e) Genannten bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB.

Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand werden jeweils auf 1 Jahr gewählt. Wählbar sind Vollmitglieder.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist dieses Amt durch den Vorstand vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem geeigneten Mitglied zu besetzen.

 

  1. Der erweiterte Vorstand, die unter f) Genannten, werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Vereins zu erfolgen, Alle Ausgaben müssen vorher dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.
  2. Der Vorstand ist immer beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie ist das oberste Organ.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll spätestens im II. Quartal des Kalenderjahres einberufen werden.
    1. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldbrunn mindestens 1 Woche vorher.
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnungspunkte:
      1. Eröffnung und Begrüßung
      2. Jahresbericht des/der 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
      3. Bericht des Schriftführers/ der Schriftführerin
      4. Bericht des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin
      5. Entlastung des Vorstandes
      6. Neuwahlen
      7. Wahl der Kassenprüfer/innen
      8. Beratung über Verschiedenes
      9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 15% der Vollmitglieder einzuberufen. Der entsprechende Antrag der Vollmitglieder ist dem Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich einzureichen. Die o.a. Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.
      10. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder schriftlichen Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl vorzubereiten und durchzuführen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

§ 9  Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen

Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, so das ein turnusmäßiger Wechsel garantiert ist. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer/in sein.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 7 Personen sinkt.

  1. Bei Auflösung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand als Liquidator im Amt.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ortsteil Fussingen verwenden darf.
  3. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

§ 12 Datenschutzerklärung

 

  1. Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
  2. Name, Vorname, Anschrift
  3. Geburtsdatum und -ort
  4. Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
  5. Funktion im Verein
  6. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  7. Ehrungen

 

  1. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
  3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
  5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

Quelle: Rechtsanwalt Christian Heieck | Weiherstraße 6 | 72213 Altensteig | Tel.: 07453/1677 | Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!">Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!    (Stand: 13.04.2018)

 

 

 

 

 

 

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.Mai 1999 vorgestellt und in der Mitgliederversammlung am 14. Mai 2004 hinsichtlich § 2 geändert, angenommen und tritt gleichzeitig in Kraft.

In der Mitgliederversammlung am 13.5.2023 wurde die Satzung in §1, §2, §3, §7, §8, §9 geändert und um §12 (Datenschutzerklärung) ergänzt.

 

 

Waldbrunn - Fussingen, den 13.5.2023

 Mit närrischen Grüßen

 der Vorstand des FFV

 

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